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Satzung des

FC Germania Asbeck

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

„Fußball-Club Germania Asbeck e. V.“

Seine Vereinsfarben sind rot-schwarz.

Der Verein hat seinen Sitz in Legden-Asbeck. Er ist am 27.03.1953 beim Amtsgericht in Ahaus in das Vereinsregister mit der Nummer VR 124 eingetragen worden.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Dabei bildet die Jugendarbeit einen Schwerpunkt.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den  Mitteln  des Vereins.

 

§ 3a

Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen. Die Spiele werden nach den Richtlinien des Verbandes durchgeführt.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Quartals, mit einer Erklärungsfrist von 4 Wochen, möglich. Beitritts- und Austrittserklärung sind an den Vorstand zu richten.

 

§ 6

Beitrag

 

Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei werden drei Beitragsgruppen gebildet:

 

  1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

  2. Erwachsene

  3. Familienbeitrag (Eltern und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

 

Die Erhebung des Beitrages erfolgt per Bankeinzugsverfahren.

 

§ 6 a

Aktivenbeitrag

 

Für aktive Mitglieder wird zu dem Mitgliedsbeitrag ein Aktivenbeitrag pro Kalenderjahr erhoben. Der volle Beitrag wird am Jahresende fällig für alle, die innerhalb des Jahres eine Aktivität  ausgeübt haben. Die Höhe des Aktivenbeitrages wird durch die  Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei werden ebenfalls drei Beitragsgruppen gebildet:

 

  1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre - z. Zt. 12,00 € / Jahr

  2. Erwachsene - z. Zt. 30,00 € / Jahr

  3. Familienbeitrag (Eltern, Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres) – z. Zt. 66,00 € / Jahr

 

Bei Aktivität in der AbteilungTaekwondo, erhöht sich der Aktivenbeitrag um 20,00 € / Jahr

 

Bei Mehrfachaktiven in verschiedenen Sportarten wird nur ein Beitrag erhoben.

Die Erhebung des Beitrages erfolgt per Bankeinzugsverfahren.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der  Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung, unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungen können auch durch Veröffentlichung in der Tageszeitung (Münsterland-Zeitung) und durch Aushang erfolgen.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

  1. Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht

  2. Entgegennahme der Ergebnisse der Kassenprüfer

  3. Die Entlastung des Vorstandes

  4. Die Wahl des Vorstandes

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  6. Die Beratung über allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken des

  7. Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die  Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

Stimmberechtigt ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

 

§ 9

Der Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

 

  1. der (die) 1. Vorsitzende

  2. der (die) 2. Vorsitzende

  3. der (die) Geschäftsführer(in)

  4. der (die) Kassierer(in)

 

Die Vorstandsmitglieder sind zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • Fußball-Jugendgeschäftsführer

  • stellvertr. Fußball-Jugendgeschäftsführer

  • Breitensport-Geschäftsführer/in

  • stellvertr. Breitensport-Geschäftsführer/in

  • 5 Beisitzer

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.

 

 

§ 10

Wahl des Vorstandes

 

Bei der jährlichen Mitgliederversammlung wird im wechselnden Rhythmus jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt.

 

Hierbei ist folgende Reihenfolge einzuhalten

 

1. Vorsitzende(r) / Kassierer(in) / stellvertr. Fussball-Jugendgeschäftsführer /

Breitensport- Geschäftsführer(in),  3 Beisitzer

 

2. Vorsitzende(r) / Geschäftsführer(in) /  Fussball-Jugendgeschäftsführer /

stellvertr. Breitensport-Geschäftsführer(in)  , 2 Beisitzer

 

Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer von 2 Jahren.

 

Auf Antrag und bei mehr als einem Wahlvorschlag erfolgen die Wahlen zum Vorstand in geheimer Abstimmung.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Legden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Asbeck zu verwenden hat.

 

 

 

Asbeck, den 07.12.2018

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